13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung
Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).
Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn
- eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und
- der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.
Der Steuersatz von 10 % bleibt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn es im Zusammenhang mit der Beherbergung steht.
Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken
Die Neuregelung gilt nicht für Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie die Betreuung
- der überlassenen Räumlichkeiten, z. B. Zimmerreinigung oder
- vom Gast selbst, z. B. Anbieten eines Frühstücks.
Ein Indiz für die Beherbergung ist auch die kurzfristige Dauer der Vermietung.
Auswirkung der Neuregelungen
Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.
Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag von 30.4.2016 mit einschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.
Stand: 29. März 2016
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