Kfz-Aufwendungen sind bei Prüfungen der Finanz ein häufiges Thema. Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Im Folgenden finden Sie dazu die wesentlichen Bestimmungen.
Ausmaß der betrieblichen Nutzung
Ob das Kfz eines selbständigen Arztes Privat- oder Betriebsvermögen ist, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien durch den Betriebsinhaber grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Der Aufwand ist um einen einer allfälligen Privatnutzung entsprechenden Teil zu kürzen.
Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 zu berücksichtigen.
Auch die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren ist für Pkw und Kombi zu beachten, bestimmte Kleinbusse und Klein-Lkws sind nicht an die Mindestnutzungsdauer gebunden.
Wird der Pkw geleast, so sind bei einem Finanzierungsleasing anstelle der AfA in der Regel die Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten (Differenz zwischen AfA und Tilgungsanteil der Leasingrate) soll eine Umgehung der achtjährigen Mindestnutzungsdauer verhindern und ist auch bei den bei Ärzten meist angewandten Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung – zu berücksichtigen.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Arztes befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld von € 0,42 je gefahrenem betrieblichen Kilometer steuerlich geltend gemacht wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt maximal € 12.600,00).
Stand: 25. Februar 2019
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