Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zurate gezogen werden.
Personengesellschaft (OG, KG)
Kapitalgesellschaft (GmbH, FlexCo)
Gründungskosten
Geringe Kosten;
Gesellschaftsvertrag ist formfrei;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten
Höhere Gründungskosten;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten;
Kapital
Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe;
Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich
Mindestkapital einer GmbH beträgt € 10.000,00; (ab 2024);
Haftung
OG: alle Gesellschafter haften unbeschränkt;
KG: zumindest einer der Gesellschafter muss unbeschränkt haften (Komplementär);
die restlichen Gesellschafter haften grundsätzlich beschränkt mit ihrer Hafteinlage (Kommanditisten);
Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und im Firmenbuch einzutragen
Gesellschafter haften beschränkt;
Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften);
verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung u. a. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und verspätete Anmeldung der Insolvenz
Entnahmen/ Ausschüttung
Entnahme durch den Komplementär prinzipiell immer möglich;
Kommanditist hat nur ein Gewinnentnahmerecht
Ausschüttung des Bilanzgewinnes nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich
Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik
Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln;
der ermittelte Gewinn ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter aufzuteilen;
Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den natürlichen Personen als Gesellschafter der Einkommensteuer, bei juristischen Personen der Körperschaftsteuer;
Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung
Die Gesellschaft selbst ist Steuersubjekt;
unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer;
Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind bei natürlichen Personen endbesteuert;
KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen
Verlustausgleich
Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Transparenzprinzip)
Verluste bleiben bei der Gesellschaft (Trennungsprinzip);
Abmilderung durch Gruppenbesteuerung
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können bei betrieblichen Einkünften einen Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns geltend machen; maximal jedoch 15 % von € 33.000,00 (ab 2024); darüber hinaus steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu (gestaffelte Prozentsätze); der Freibetrag kann allerdings in Summe maximal € 46.400,00 betragen; der Grundfreibetrag steht auch Basispauschalierern zu
Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen
Thesaurierung
Nicht entnommene Gewinne werden nicht begünstigt besteuert
Nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftsteuer belastet;
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